von Oliver Driver-Polke

Arbeitnehmer müssen Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers Folge leisten. Bei renitenter Missachtung von Anweisung kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, auch wenn im Einzelfall keine Schäden entstanden sind. Vorliegend ging es z. B. um die Anweisung, wie ein Protokoll über ein Teammeeting zu führen ist oder Sonntags nicht zu arbeiten.

In einem kürzlich von uns vertretenem Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 1.2.2024 - 26 Ca 2177/23) wurde über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung verhandelt. Diese hatte unsere Mandantin ausgesprochen, nachdem die Klägerin wiederholt Arbeitsanweisungen missachtet hatte.

Konkret ging es beispielsweise um die Anweisung ein Ergebnisprotokoll von einem Teammeeting zu erstellen. Die Klägerin erstellt ein wörtliches Protokoll, weil sie dies für sinnvoller hielt Weiterhin war die Klägerin aufgefordert worden keine E-Mails mehr in Blindkopie (bcc) zu versenden. Die Klägerin widersetzte sich dem und sendete E-Mails insbesondere mehrfach an den nächsthöheren Vorgesetzten in bcc. Darüber hinaus wurde die Klägerin dazu aufgefordert, einen ihr erteilten Arbeitsauftrag nicht weiterzuverfolgen. Die Klägerin arbeitete an diesem dennoch weiter und forderte sogar Kollegen auf, an diesem mit hoher Priorität weiterzuarbeiten. Auch gegen die Anweisung sonntags nicht zu arbeiten, verstieß die Klägerin mehrfach. Nach mehreren einschlägigen Abmahnungen erfolgte schließlich eine ordentliche Kündigung.

Zu Recht entschied nun das Arbeitsgericht Frankfurt am Main: Die beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten komme als ein eine außerordentliche fristlose Kündigung sowie eine ordentliche Kündigung rechtfertigender Grund in Betracht. Das gelte sowohl für die Verletzung der Hauptleistungspflichten als auch von Nebenpflichten. Ein Arbeitnehmer weigere sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie ohne Rechtfertigung bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will. Dies könne aber auch schon bei einem einmaligen Fall der Arbeitsverweigerung der Fall sein, wenn beispielsweise zuvor erfolglos abgemahnt worden ist.

Im konkreten Fall hat die Klägerin binnen eines Zeitraums von etwas mehr als einem Monat in fünf Fällen bewusst gegen klare Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers verstoßen. Dies stellt nach dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine beharrliche Missachtung von Arbeitsanweisungen dar, sodass die ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam war. Das Urteil ist rechtskräftig.

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