Auch im neuen Jahr ist davon auszugehen, dass der Krankenstand in deutschen Unternehmen weiter auf einem hohen Niveau bleiben wird. Neben den Personalausfällen sind damit auch erhebliche finanzielle Belastungen der Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlungskosten verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass Arbeitsgerichte sich zunehmend mit Fällen beschäftigen, in denen die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezweifelt wird.
Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu; regelmäßig wird der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attests geführt. Dieser Beweiswert kann allerdings erschüttert werden, sofern der Verdacht auf eine vorgeschobene Arbeitsunfähigkeit besteht.
Ist der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt, kann der Arbeitgeber Arbeitsentgelt einbehalten oder bereits bezahltes Arbeitsentgelt zurückfordern.
Voraussetzung für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und im Streitfall beweist, die erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen.
Solche Zweifel sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann geboten, wenn
- das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beendet wird und die Krankschreibung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andauert;
- ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird und die Krankschreibung bis zum Beendigungszeitpunkt andauert;
- die Krankschreibung gegen die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie verstößt, etwa weil die regelmäßige Höchstdauer der Krankschreibung von zwei Wochen überschritten oder die Krankschreibung unzulässigerweise rückdatiert wird.