von Hannah Michels

Auch im neuen Jahr ist davon auszugehen, dass der Krankenstand in deutschen Unternehmen weiter auf einem hohen Niveau bleiben wird. Neben den Personalausfällen sind damit auch erhebliche finanzielle Belastungen der Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlungskosten verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass Arbeitsgerichte sich zunehmend mit Fällen beschäftigen, in denen die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezweifelt wird.

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu; regelmäßig wird der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attests geführt. Dieser Beweiswert kann allerdings erschüttert werden, sofern der Verdacht auf eine vorgeschobene Arbeitsunfähigkeit besteht.

Ist der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt, kann der Arbeitgeber Arbeitsentgelt einbehalten oder bereits bezahltes Arbeitsentgelt zurückfordern.

Voraussetzung für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und im Streitfall beweist, die erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen.

Solche Zweifel sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann geboten, wenn

  • das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beendet wird und die Krankschreibung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andauert;
  • ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird und die Krankschreibung bis zum Beendigungszeitpunkt andauert;
  • die Krankschreibung gegen die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie verstößt, etwa weil die regelmäßige Höchstdauer der Krankschreibung von zwei Wochen überschritten oder die Krankschreibung unzulässigerweise rückdatiert wird.

Die Erschütterung des Beweiswerts des ärztlichen Attests kann sich zudem aus einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ergeben, auch wenn die einzelnen Umstände für sich genommen nicht ausreichen, um den Beweiswert in Frage zu stellen oder bereits vor der behaupteten Erkrankung des Arbeitnehmers liegen. Indizien für die Erschütterung des Beweiswerts liegen vor, wenn

  • ein Arbeitnehmer sich nach einer unliebsamen Weisung krankschreiben lässt, etwa weil er an einem neuen Arbeitsort tätig werden oder eine neue Aufgabe übernehmen soll. Dasselbe gilt im Fall der unmittelbaren Krankschreibung im Anschluss an ein aus Sicht des Arbeitnehmers belastenden oder problematischen Personalgesprächs;
  • das Verhalten des Arbeitnehmers im Widerspruch zum ärztlichen Attest steht, z.B. bei einer Reise des Arbeitnehmers, obwohl der Arzt ihm eine Reiseunfähigkeit attestiert hatte;
  • in der Vergangenheit wiederholt aufgetretene Krankheitszeiten in zeitlicher Nähe zu Erholungsurlauben Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine lediglich vorgeschobene Arbeitsunfähigkeit vorliegt;
  • Äußerungen des Arbeitnehmers im Widerspruch zu der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stehen;
  • ein Arbeitnehmer entweder auffällig häufig oder immer nur für kurze Zeit krankgeschrieben ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einem Montag oder Freitag („eigenmächtige Wochenendverlängerung“) liegt.

In den oben beschriebenen Fällen sollte arbeitgeberseits eine kritische Prüfung und sorgfältige Dokumentation der Umstände erfolgen, bevor ggf. weitere Schritte, wie die Verweigerung der Entgeltfortzahlung oder eine (notfalls gerichtlich durchzusetzende) Rückforderung der geleisteten Entgeltfortzahlung, in Betracht gezogen werden.

Die Erschütterung des Beweiswerts eines ärztlichen Attestes führt allerdings nur dann zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, wenn es dem Arbeitnehmer nach der Erschütterung des Beweiswerts nicht gelingt, das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Vortrag konkreter Tatsachen und Umstände, wie etwa den Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen, die ärztliche Diagnose, die verschriebenen Medikamente und angeordneten Therapiemaßnahmen, zu beweisen. Eine bloße Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht durch den Arbeitnehmer genügt den Anforderungen an den Beweis der des Vorliegens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht.

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