von Dr. Henning Wiehe

„kununu“ ist eine der bekanntesten Internet-Plattformen, über die Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien anonym bewertet werden können. Mittlerweile sollen auf der Plattform über 10 Millionen Bewertungen abgegeben worden sein.

Nach einer Eilentscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 8.2.2024 – 7 W 11/24) gerät die bisher gewährte Anonymität jedoch ins Wanken, wenn die Echtheit der Bewertung durch den Arbeitgeber angezweifelt wird. Denn nach Auffassung des OLG Hamburg muss der Internet-Plattform-Betreiber dann die Anonymität der bewertenden Person aufheben und bei Zweifeln an der Echtheit die Bewertung dauerhaft löschen. Auf Datenschutz könne er sich hierbei nicht berufen.

Seine Entscheidung stützt das OLG auf eine neue grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Internet-Plattform-Betreibers für Hotelbewertungen (Urteil vom 9.2.2022 – VI ZR 1244/20). Demnach reicht in der Regel die Rüge des Bewerteten, dass kein Geschäftskontakt stattgefunden habe. Daraufhin habe das Portal die Berechtigung für die Abgabe der Bewertung zu klären. Dies hat nach Auffassung des OLG vorliegend zur Folge, dass der Arbeitgeber den Namen des (ehemaligen) Mitarbeiters erhält, um prüfen zu können, ob es sich bei dem Bewertenden tatsächlich um einen Mitarbeiter handelt.

Für die Bewertenden drohen damit künftig bei unwahrheitsgemäßen Bewertungen rechtliche Konsequenzen. Ob dies eine erhöhte Transparenz und Glaubwürdigkeit der Bewertungen schafft oder vor allem zu einem Rückgang der abgegebenen Bewertungen führt, wird sich zeigen. Jedenfalls ist die Rechtsposition der Arbeitgeber gegenüber unwahren Bewertungen durch die Entscheidung gestärkt.

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