von Hannah Michels

In Zeiten von Homeoffice und Remote Work suchen Gewerkschaften neue Wege, um mit Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, ihre Mitglieder zu informieren und neue Mitglieder zu gewinnen. In einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 28.1.2025 – 1 AZR 33/24) hat das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeiter an Gewerkschaften zum Zweck der Mitgliederwerbung und -information herauszugeben. Auch ein Zugangsrecht zum konzernweiten Intranet und eine Verlinkung der Website der Gewerkschaft auf der Startseite des Intranets stehen der Gewerkschaft nicht zu.

Im konkreten Fall verlangte die tarifzuständige Gewerkschaft die Herausgabe aller dienstlichen E-Mail-Adressen der an mehreren Tagen pro Woche aus dem Homeoffice arbeitenden Beschäftigten sowie Zugang zu unternehmensinternen Portalen. Das BAG lehnte dies unter Hinweis auf die kollidierenden Verfassungsgüter von Gewerkschaft, Arbeitgeber und Beschäftigten ab.

Nach der Auffassung des BAG kann das von der Gewerkschaft geforderte digitale Zugangsrecht nicht alleine auf die Koalitionsfreiheit gestützt werden, da insbesondere die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers und das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehen. Vielmehr müsse hier der Gesetzgeber tätig werden. Für den öffentlichen Dienst sieht § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG bereits jetzt die Pflicht des Arbeitgebers vor, auf Verlangen der Gewerkschaft in seinem Intranet den Internetauftritt der Gewerkschaft zu verlinken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber das digitale Zugangsrecht der Gewerkschaften auch für private Arbeitgeber konkretisieren wird. Im aktuellen Koalitionsvertrag ist dies jedenfalls vorgesehen („Wir ergänzen das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht“).

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