von Oliver Driver-Polke

Während des Kündigungsschutzprozesses muss der Arbeitnehmer sich um einen neuen, zumutbaren Arbeitsplatz bemühen. Der Arbeitgeber kann hierbei durch Übersendung geeigneter Stellenanzeigen diese Bemühungspflicht des Arbeitnehmers ausweiten und die potenziellen Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers reduzieren.

Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 7.2.2024 – 5 AZR 177/23) unterlässt ein Arbeitnehmer böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder dies bewusst verhindert.

Im zugrunde liegenden Fall teilte der gekündigte Kläger der Arbeitsagentur mit, er wolle keine Vermittlungsangebote erhalten und sollte er dennoch zu Bewerbungen gezwungen werden, würde er in Bewerbungsgesprächen jegliche Angebote unter Verweis auf das laufende Kündigungsschutzverfahren ablehnen. Daraufhin erhielt er auch keine Vermittlungsangebote und nahm nur vereinzelt Aushilfstätigkeiten wahr.

Darin sah das BAG böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes.

Nach Auffassung des BAG sei der Arbeitnehmer sozialrechtlich zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten. Dies wirke sich auch auf die arbeitsrechtlichen Pflichten aus. Die Unzumutbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit folge zudem nicht allein schon aus einem geringeren Verdienst im Verhältnis zum bisherigen.

Der Kläger habe von vornherein verhindern wollen, dass seine Bewerbung in die engere Wahl kommen könnte. Ein ungefragter Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren mit dem bisherigen Arbeitgeber schon vor einem Vorstellungsgespräch entspräche nicht dem Verhalten einer tatsächlich um eine Beschäftigung bemühten Person.

Zudem hat das BAG die Position des Arbeitgebers bei der Begründung eines böswilligen Unterlassens durch die Übersendung geeigneter Stellenanzeigen gestärkt:

„Hieraus folgt aber auch, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote, zB aus Zeitungsannoncen oder privaten „Jobportalen“ zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen.“

Mit diesen [Stellenanzeigen] hat sich der Arbeitnehmer – im zumutbaren Rahmen – auseinanderzusetzen und sich zu bewerben. Hierzu hat sich der Arbeitnehmer zu erklären und darzulegen, was er unternommen hat.“

Trägt der Arbeitnehmer dann nicht zu seinen Bemühungen vor, kann das Gericht etwaige Annahmeverzugslohnansprüche kürzen, wenn es davon überzeugt ist, dass eine zumutbare neue Arbeitsstelle für den Kläger vorhanden war.

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